Aufgrund von Paragraph 45 Absatz 1 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 30. November 1995 die nachstehende Studienordnung beschlossen.
(1) Das Universitätsstudium der Pharmazie gliedert sich in zwei Abschnitte.
a) ein viersemestriges Studium, das sich mit den notwendigen naturwissenschaftli chen und technischen Grundlagen des Berufes befaßt entsprechend den Vorschriften der Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker in der jeweils gültigen Fassung.
b) ein viersemestriges Studium der Pharmazeutischen Kernfächer und angrenzender Fächer entsprechend den Vorschriften der Anlage 2 der Approbationsordnung für Apotheker in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Das Studium besteht aus theoretischen Lehrveranstaltungen, Seminaren und praktischen Lehrveranstaltungen. Für Seminare und praktische Lehrveranstaltungen ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahrne bei der Meldung zum Ersten beziehungsweise Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisen. Sie sind zusammen mit den theoretischen Lehrveranstaltungen in der Anlage zu dieser Studienordnung aufgeführt.
(3) Die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen des Ersten und Zweiten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung regelt die Approbationsordnung für Apotheker in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die praktischen und theoretischen Lehrveranstaltungen und Seminare des Ersten und Zweiten Ausbildungsabschnittes sollen in der Regel in der Reihenfolge des Studienplanes (Anlage) absolviert werden.
(2) Die Studierenden können innerhalb eines Ausbildungsabschnittes an den Lehrveran staltungen des nächsthöheren Semesters nach Maßgabe freier Plätze teilnehmen. Dazu ist die Zustimmung des zuständigen Hochschullehrers erforderlich. Paragraph 2 Absatz 3 bleibt davon unberührt.
(3) Die Teilnahme an einer Pflichtveranstaltungen für den Zweiten Ausbildungsabschnitt setzt die erfolgreiche Teilnahme an allen Pflichtveranstaltungen des Ersten Ausbildungsabschnittes voraus. Vorausgesetzt wird ferner das Bestehen der Prüfung in mindestens 50 % der Fächer des ersten Prüfungsabschnittes. Die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen des sechsten oder eines höheren Semesters setzt das vollständige Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung voraus.
(4) Die Teilnahme an von der Studienordnung vorgeschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen kann vom Bestehen einer Eingangsprüfung abhängig gemacht werden.
(5) Die Studierenden der Pharmazie an der Universität Tübingen müssen ihren Arbeitsplatz beziehungsweise Teilnahmeanspruch jedes Semester zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung durch persönliche Anwesenheit oder im Verhinderungsfalle schriftlich bis Vorlesungsbeginn (Datum des Poststempels) bei dem zuständigen Hochschulehrer oder dem Dekan geltend machen. Für die Studierenden, die erstmalig an der Universität Tübingen zum Studium der Pharrnazie zugelassen sind, gilt eine Anmeldefrist von 10 Tagen nach Vorlesungsbeginn; bei verspäteter Zulassung beginnt die Frist am Tage des Zulassungsbeschelds. Bei Versäumnis der Frist kann der Arbeitsplatz anderweitig vergeben werden.
(1) Nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an einem Praktikum oder einem Seminar wird dem betreffenden Studierenden durch den Leiter der Veranstaltung hierüber eine Bescheinigung gemäß der Approbationsordnung für Apotheker in der jeweils gültigen Fassung ausgestellt. Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme im Sinne dieser Studienordnung bedeutet, daß das Aufgabenpensum in einem angemessenen Zeitraum vollständig und richtig durchgeführt und die theoretischen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Teilnahme an der Abschlußprüfung (Klausur oder Kofloquium) setzt in der Regel voraus, daß der praktische Teil der Veranstaltung abgeschlossen wurde. Aufgabenpensum sowie Art und Termine einer Abschlußprüfung müssen zu Beginn der Lehrveranstaltung durch den jeweiligen Leiter beziehungsweise seinen Vertreter bekannt gemacht werden. Für jede Abschlußprüfung werden zwei Wiederholungstermine angeboten.
(2) Studierende, die am Ende eines Praktikums oder Seminars nicht das gesamte Aufgabenpensum erledigt haben, können die noch fehlenden Übungen im darauffolgenden Semester unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen nachholen. Über die Teilnahme an der Abschlußprüfung entscheidet in diesem Falle der zuständige Hochschullehrer.
(3) Die Abschlußprüfungen sollen spätestens zwei Wochen nach Semesterende, die bei den Wiederholungstermine spätestens vier Wochen nach Semesterende und frühestens zwei Wochen vor dem Beginn des nächsten Semesters stattfinden. Die dazwischenliegende Zeit soll prüfungsfrei gehalten werden.
(4) Studierende des Ersten und des Zweiten Abschnitts können die Abschlußprüfung zweimal wiederholen, danach muß das Praktikum oder das Seminar erneut absolviert werden.
(1) Der praktische und der theoretische Teil eines Praktikums oder eines Seminars müssen innerhalb eines Jahres vollständig abgeschlossen werden, ansonsten muß die gesamte Veranstaltung wiederholt werden. Die Frist wird zum Zeitpunkt der erstmaligen Platzvergabe an gerechnet. Die Frist verlängert sich um die Dauer von Urlaubssemestern und krankheitsbedingten Fehlzeiten.
(2) Ein Praktikum oder Seminar kann zweimal wiederholt werden.
(3) Über den Umfang der Praktikumswiederholung entscheidet der zuständige Hochschullehrer.
Die Studienordnung tritt arn 01. April 1996 in Kraft.
gez. Ludwig
(Prof Dr. Hans-Werner Ludwig)
Rektor
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